Der Erbschein ist gemäß § 2353 BGB beim Nachlassgericht zu beantragen. Der Erbschein weist das Erbrecht des Erben aus. Im Rechtsverkehr ist ein Erbschein z.B. notwendig zur Legitimation des Erben gegenüber der Bank, wenn er über das Konto des Erblassers verfügen will. Ebenso kann auch bei Vererbung einer Immobilie das Grundbuch nur berichtigt werden, wenn die Erbfolge nachgewiesen ist. Beruht die Erbfolge auf einer notariellen letztwilligen Verfügung, dann reicht diese in Verbindung mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll zur Legitimation in der Regel aus, so dass ein Erbschein nicht erforderlich ist.
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- 20. Juni 2019
- bank, Erbfolge, Erbschein, Grundbuch, Konto, Nachlassgericht
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Rechtsanwältin Eva Gerz ist seit 1998 als Rechtsanwältin tätig. Sie ist Fachanwältin für Familienrecht und Fachanwältin für Erbrecht. Im Bereich des Erbrechts erfolgte eine Weiterbildung und Zertifizierung als geprüfte Testamentsvollstreckerin (DVEV). Sie ist der richtige Ansprechpartner, wenn es um Erbrecht und Familienrecht geht. Sowohl im Erbrecht als auch im Familienrecht setzt sich Frau Rechtsanwältin Gerz engagiert für die Durchsetzung Ihrer Rechte ein. Ein weiterer Schwerpunkt der Tätigkeit liegt auch auf der Konfliktvermeidung, insbesondere durch die richtige Gestaltung von Testamenten, Erbverträgen, Übergabeverträgen in vorweggenommener Erbfolge, Eheverträgen und Scheidungsfolgenvereinbarungen.
Verfasst von: Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht und Fachanwältin für Familienrecht Eva Gerz
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