Anfechtung
Testamente oder Erbverträge können gemäß §§ 2078, 2079 BGB angefochten werden. Nach § 2078 Abs. 1 BGB kann angefochten werden, wenn der Erblasser einem Erklärungsirrtum oder Inhaltsirrtum unterlegen war. Gemäß § 2078 Abs. 2 BGB ist ein weiterer Anfechtungsgrund, wenn der Erblasser durch eine Drohung zu der letztwilligen Verfügung veranlasst worden ist oder er einem …
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Veröffentlicht am: 20. Juni, 2019 von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht und Fachanwältin für Familienrecht Eva Gerz
Stichwörter (Tags): Anfechtung, Erblasser, Erbrecht, Irrtum, Pflichtteil, Testament, Testamentanfechtung