Erbteilungsverbot

Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung die Auseinandersetzung des Nachlasses bzw. die Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft ausschließen, § 2044 BGB. Der Ausschluss kann längstens für 30 Jahre durch den Erblasser festgelegt werden.

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Erbunwürdigkeit

Diese ist in §§ 2339 ff BGB geregelt. Gründe sind z.B. die Tötung oder versuchte Tötung des Erblassers oder die Hinderung des Erblassers an der Errichtung eines Testaments. Die Geltendmachung der Erbunwürdigkeit einer Person ist durch eine Anfechtungsklage vorzunehmen, die erst nach Eintritt des Erbfalls zulässig ist. Wird der Betreffende für erbunwürdig erklärt, gilt er …

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Erbvertrag

Der Erbvertrag ist eine Form der letztwilligen Verfügung, § 2274 BGB. Er muss notariell beurkundet sein. Anders als das gemeinschaftliche Testament (§ 2265 BGB), das nur von Ehegatten errichtet werden kann, kommen bei einem Erbvertrag auch andere Personen als Vertragsschließende in Betracht. Ein Erbvertrag kann daher auch z.B. zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft geschlossen werden. …

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Erbverzicht

Durch notariellen Vertrag kann auf das Erbrecht verzichtet werden, § 2346 ff BGB. Der Verzichtende wird dann als nicht existent behandelt, was die Erbfolge angeht. Häufig wird ein Erbverzicht nur gegen lebzeitige Abfindung vereinbart. In der Praxis kann ein Erbverzicht unter getrenntlebenden Ehegatten sinnvoll sein, da das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten bis zur Zustellung eines …

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