Grabpflegekosten

Die Grabpflegkosten zählen nicht zu den Beerdigungskosten im Sinne des § 1968 BGB. Daher hat diese Kosten nicht der Erbe zu tragen und es handelt sich nicht um Nachlassverbindlichkeiten. Bei der Berechnung eines Pflichtteilsanspruchs können die Grabpflegekosten daher nicht von dem Nachlasswert angezogen werden.

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