Insichgeschäft
Das sog. Insichgeschäft ist nach § 181 BGB grundsätzlich verboten. Der Vollmachtgeber kann jedoch von diesem Verbot Befreiung erteilen. Dies geschieht häufig in Vorsorgevollmachten. Das Insichgeschäft ist dadurch gekennzeichnet, dass der Bevollmächtige als Vertreter der anderen Person mit sich selbst ein Rechtsgeschäft abschließt, er handelt also auf beiden Seiten des Rechtsgeschäfts.
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Veröffentlicht am: 20. Juni, 2019 von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht und Fachanwältin für Familienrecht Eva Gerz
Stichwörter (Tags): Insichgeschäft, Vorsorgevollmacht