Motivirrtum

Der Motivirrtum des Erblassers berechtigt gemäß § 2078 Abs. 2 BGB zur Anfechtung einer letztwilligen Verfügung. Ein Motivirrtum des Erblassers liegt vor, wenn er bei Errichtung der letztwilligen Verfügung als bewegenden Grund für diese letztwillige Verfügung eine bestimmte Vorstellung oder Erwartung über bestimmte Umstände hatte, die sich im Zeitpunkt seines Todes als Irrtum erweisen. Beispielsweise …

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