Die Vor- und Nacherbschaft ist in den §§ 2100 ff BGB geregelt. Dabei setzt der Erblasser zunächst einen Vorerben ein und bestimmt gleichzeitig, wer danach als Nacherbe das Vermögen erben soll. Der Nacherbfall ist in der Regel an den Tod des Vorerben geknüpft. Der Nacherbe erbt also von dem Erblasser, sobald der Vorerbe verstirbt. Aber …
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Der Nachlass ist das gesamte Vermögen, das der Erblasser hinterlässt. Dazu gehören nicht nur alle Aktiva, sondern auch Passiva. Der Erbe wird Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers und haftet daher auch für die Nachlassverbindlichkeiten.
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Dabei handelt es sich um Forderungen, die der Erbe oder die Erben gegen einen Dritten haben. Bei der Miterbengemeinschaft kann nur Leistung an den Nachlass, also an die Miterbengemeinschaft verlangt werden. Allerdings müssen nicht alle Miterben gemeinsam die Forderung geltend machen, sondern nach §§ 2039, 2040 BGB kann auch nur ein Miterbe die Forderung geltend …
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Das Nachlassgericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts. Das Nachlassgericht ist insbesondere zuständig für die Verwahrung von Testamenten, die Eröffnung von letztwilligen Verfügungen, Ermittlung gesetzlicher Erben, Erteilung von Erbschein und Testamentsvollstreckerzeugnis, die Einziehung unrichtiger Erbscheine und Entlassung eines Testamentsvollstreckers. Das Nachlassgericht ist auch zuständig für die Entgegennahme bestimmter Erklärungen wie die Anfechtungserklärung bei Anfechtung einer letztwilligen …
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Antrag auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens kann gestellt werden bei einem überschuldeten Nachlass, vgl. §§ 1975, 1980 BGB. Das Nachlassinsolvenzverfahren ist ein Instrument zur Haftungsbeschränkung. Damit kann die Haftung des Erben auf den Nachlass beschränkt werden, so dass er nicht mehr mit seinem Privatvermögen haftet.
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Eine Nachlasspflegschaft kann durch das Nachlassgericht angeordnet werden, wenn eine Sicherung des Nachlasses erforderlich ist, § 1960 BGB. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn der Erbe noch unbekannt ist. Der von dem Gericht bestellte Nachlasspfleger hat die Aufgabe, den Nachlass gegen Gefahren zu sichern und zu verwalten. Eine besondere Form der Nachlasspflegschaft ist die …
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Der Erbe haftet für Nachlassverbindlichkeiten, § 1967 BGB. Nachlassverbindlichkeiten sind einerseits Schulden, die von dem Erblasser herrühren, aber auch Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit dem Erbfall entstehen wie Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse, Beerdigungskosten u.a. Der Erbe kann die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränken.
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Die Nachlassverwaltung ist ebenfalls ein Instrument für den Erben, seine Haftung auf den Nachlass zu beschränken und seine Haftung mit dem Privatvermögen auszuschließen. Bei der Nachlassverwaltung (§ 1981 BGB) wird durch das Nachlassgericht ein Nachlassverwalter bestellt, der Nachlassverbindlichkeiten begleicht und den Nachlass verwaltet. Ein etwaiger Überschuss nach Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten wird an den Erben herausgegeben.
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