Bei der gesetzlichen Erbfolge unterscheidet das Gesetz Erben verschiedener Ordnungen, siehe unter Buchstabe E Stichwort „Erbfolge, gesetzliche“.
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Miterben müssen den Nachlass verwalten. Gemäß § 2038 BGB erfolgt die Verwaltung grundsätzlich gemeinschaftlich. Verwaltung ist insbesondere die Sicherung, Instandhaltung und Bewirtschaftung von Nachlassgegenständen. Bei Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung entscheiden die Miterben mit Stimmenmehrheit, wobei maßgeblich ist die jeweilige Erbquote des Miterben. Notmaßnahmen kann auch ein einzelner Miterbe alleine vornehmen. Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung müssen …
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In einem Testament soll der Ort der Errichtung angegeben werden, § 2247 BGB. Fehlt die Ortsangabe, ist das Testament aber trotzdem wirksam.
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