Pflichtteilsverzicht
Ein Verzicht auf den Pflichtteil kann gemäß § 2346 Abs. 2 BGB zu Lebzeiten des Erblassers zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten vereinbart werden. Er ist nur wirksam bei notarieller Beurkundung. Oftmals erfolgt ein Pflichtteilsverzichtsvertrag in Verbindung mit einem Berliner Testament (siehe unter Buchstabe B), bei dem Ehegatten sich gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzen und …
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Veröffentlicht am: 20. Juni, 2019 von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht und Fachanwältin für Familienrecht Eva Gerz
Stichwörter (Tags): Beurkundung, Notar, Pflichtteilsquote, Pflichtteilsverzicht, Verzichtsvertrag