Restpflichtteil
Einen Anspruch auf den Restpflichtteil nach § 2305 BGB hat derjenige, der auf eine Erbquote eingesetzt ist, die geringer als sein Pflichtteil ist. Er kann dann den Pflichtteil insoweit verlangen, als dieser seinen Erbteil übersteigt.
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Veröffentlicht am: 20. Juni, 2019 von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht und Fachanwältin für Familienrecht Eva Gerz
Stichwörter (Tags): Erbquote, Pflichtteil, Restpflichtteil