Testierfähigkeit

Gemäß § 2229 BGB kann ein Testament nur derjenige errichten, der testierfähig ist. Die Testierfähigkeit entspricht der Geschäftsfähigkeit. Wer krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, die Bedeutung und Tragweite von Willenserklärungen zu übersehen, ist nicht testierfähig. Wer sich auf die Unwirksamkeit eines Testaments mit der Begründung, der Erblasser sei nicht testierfähig gewesen, beruft trägt dafür …

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Testierwille

Ein wirksames Testament liegt nur vor, wenn der Verfasser bei der Errichtung des Testaments Testierwillen hatte. Er muss die Vorstellung und das Bewusstsein gehabt haben, eine letztwillige Verfügung zu errichten. Schreibt der Erblasser z.B. an Jemanden einen Brief und sind darin Ausführungen enthalten, die seinen Tod betreffen, so fehlt der Testierwillen, denn der Erblasser wollte …

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Trauerfeier

Die Kosten der Trauerfeier zählen zu den Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des § 1967 BGB. Sie sind als solche bei der Berechnung eines Pflichtteilsanspruchs von den Nachlassaktiva abzuziehen.

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