Bei einer Miterbengemeinschaft muss grundsätzlich der gesamte Nachlass auseinander gesetzt, d.h. verteilt werden. Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine nur teilweise Aufteilung des Nachlasses. Zulässig ist eine Teilauseinandersetzung jedoch, wenn alle Miterben zustimmen. Z.B. können die Miterben einvernehmlich ein Nachlassgrundstück veräußern und den Erlös teilen, während der übrige Nachlass noch nicht aufgeteilt wird.
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Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung gemäß § 2048 BGB Vorgaben für eine Aufteilung des Nachlasses machen, indem er bestimmte Sachen (z.B. eine Immobilie oder ein bestimmtes Konto) einem bestimmten Miterben zuweist. Erhält der Miterbe damit mehr als es seiner Erbquote entspricht, muss er den Überschuss an die anderen Miterben ausgleichen.
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Wenn Miterben sich nicht über die Aufteilung des Nachlasses einigen können, kann eine Aufteilung nur durch eine sog. Erbteilungsklage erreicht werden. Dabei muss bei Gericht eine Klage eingereicht werden, die sich auf die Zustimmung der anderen Miterben zu einem konkreten Teilungsplan richtet. Der Teilungsplan muss eine detaillierte Aufteilung des Nachlasses beinhalten. Sind Immobilien im Nachlass …
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Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung die Auseinandersetzung des Nachlasses für eine bestimmte Zeit ausschließen, längstens für 30 Jahre, § 2044 BGB. Sind alle Miterben sich aber einig, können sie sich über das Teilungsverbot hinwegsetzen und trotzdem den Nachlass aufteilen.
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Miterben können einvernehmlich eine Immobilie veräußern. Oft kommt es jedoch vor, dass keine Einigkeit erzielt werden kann. Jeder einzelne Miterbe hat dann die Möglichkeit, beim Amtsgericht die Teilungsversteigerung zu beantragen.
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