Verfügung von Todes wegen

Dies ist der Oberbegriff für einerseits das Testament und andererseits den Erbvertrag. Ein Testament kann der Erblasser entweder selbst privatschriftlich verfassen oder er kann ein notarielles Testament beim Notar beurkunden lassen. Als besondere Form des Testaments gibt es das gemeinschaftliche Testament (§ 2265 BGB), das Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner gemeinsam errichten können. Ein Erbvertrag muss …

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Vergütung des Testamentsvollstreckers

Gesetzlich steht dem Testamentsvollstrecker eine angemessene Vergütung zu. Hat der Erblasser die Vergütung nicht festgelegt, wird zur Bestimmung der angemessenen Vergütung auf Vergütungstabellen zurückgegriffen. In der Praxis gibt es verschiedene Tabellen (vgl. unter Buchstabe M „Möhring`sche Tabelle). Je nach Tabelle ergeben sich unterschiedliche hohe Vergütungen. Der Erblasser sollte immer bereits in der Verfügung von Todes …

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Verjährung Pflichtteilsanspruch

Der Pflichtteilsanspruch verjährt in 3 Jahren ab Kenntnis des Erbfalls und der letztwilligen Verfügung, die die Enterbung des Pflichtteilsberechtigten beinhaltet, wobei die Verjährung am Ende des Jahres beginnt, in dem die Kenntniserlangung erfolgt ist. Ein Anspruch nach § 2329 BGB (Anspruch gegen einen von dem Erblasser Beschenkten, wenn eine Pflichtteilsergänzung nach § 2325 BGB gegen …

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Vermächtnis

Das Vermächtnis ist ein zugewendeter Vermögensvorteil, ohne dass der Bedachte zum Erben eingesetzt wird, § 1939 BGB. Der Vermächtnisnehmer hat einen schuldrechtlichen Erfüllungsanspruch, § 2174 BGB. Er erwirbt also nicht automatisch die vermachte Sache oder Forderung, sondern muss gegen den sog. „Beschwerten“, meistens den Erben, den Anspruch auf  Übertragung geltend machen. Beispielsweise muss der Vermächtnisnehmer, …

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Versetzung

Eine Versetzung ist nicht ohne weiteres zulässig. Sie muss billigem Ermessen entsprechen und der Betriebsrat muss zustimmen. Wir überprüfen für Sie, ob die Versetzung in Ordnung ist.

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Versorgungsfreibetrag

Gemäß § 17 ErbstG werden besondere Freibeträge gewährt für Versorgungsbezüge, die mit dem Todesfall für den Ehegatten und Kinder bis 27 Jahre anfallen, z.B. für eine Lebensversicherung. Der Freibetrag beträgt für den Ehegatten EUR 256.000,00 und ist für die Kinder je nach Alter gestaffelt und liegt zwischen EUR 10.300,00 und EUR 52.000,00. Der Freibetrag gilt …

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Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall

Es handelt sich um einen Vertrag zu Lebzeiten, bei dem für den Fall des Todes einem Begünstigten durch ein Bezugsrecht etwas zugewendet wird, vgl. § 328 BGB. Ein häufiger in der Praxis relevanter Fall ist die Lebensversicherung mit Einsetzung eines Bezugsberechtigten. Dieser erhält die Versicherungssumme außerhalb des Nachlasses und außerhalb der Erbfolge. Die Versicherungssumme fällt …

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