Gemeinschaftliches Testament: Das gemeinschaftliche Testament kann nur von Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern errichtet werden, § 2265 BGB. Es kann selbst handschriftlich errichtet werden oder es kann in Form einer notariellen Urkunde errichtet werden. Beim gemeinschaftlichen Testament muss jeder Ehegatte/eingetragene Lebenspartner eine Regelung über seinen Nachlass treffen. Häufig setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu alleinigen Erben ein. Nach § 2270 BGB entfaltet das gemeinschaftliche Testament bei sog. wechselbezüglichen Verfügungen Bindungswirkung, sobald der erste Ehegatte verstorben ist. Der überlebende Ehegatte kann dann das Testament nicht mehr ändern und bleibt daran gebunden. Bei der Abfassung eines gemeinschaftlichen Testaments sollte daher im Testament selbst klargestellt werden, ob bzw. welche Anordnungen im Testament der überlebende Ehegatte später noch ändern können soll und welche nicht.
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- 20. Juni 2019
- Ehegatten, Erben, gemeinschaftliches Testament, Nachlass, Urkunde
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Rechtsanwältin Eva Gerz ist seit 1998 als Rechtsanwältin tätig. Sie ist Fachanwältin für Familienrecht und Fachanwältin für Erbrecht. Im Bereich des Erbrechts erfolgte eine Weiterbildung und Zertifizierung als geprüfte Testamentsvollstreckerin (DVEV). Sie ist der richtige Ansprechpartner, wenn es um Erbrecht und Familienrecht geht. Sowohl im Erbrecht als auch im Familienrecht setzt sich Frau Rechtsanwältin Gerz engagiert für die Durchsetzung Ihrer Rechte ein. Ein weiterer Schwerpunkt der Tätigkeit liegt auch auf der Konfliktvermeidung, insbesondere durch die richtige Gestaltung von Testamenten, Erbverträgen, Übergabeverträgen in vorweggenommener Erbfolge, Eheverträgen und Scheidungsfolgenvereinbarungen.
Verfasst von: Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht und Fachanwältin für Familienrecht Eva Gerz
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