Ein Testament kann gemäß § 2064 BGB nur höchstpersönlich errichtet werden. Eine Vertretung ist nicht möglich.
Der Erblasser kann einen Erbverzichtsvertrag gemäß § 2347 BGB nur persönlich abschließen. Bei Geschäftsunfähigkeit ist allerdings die Vertretung durch den gesetzlichen Vertreter möglich, aber es ist eine gerichtliche Genehmigung erforderlich. Dagegen muss der Verzichtende den Verzichtsvertrag nicht höchstpersönlich abschließen und kann sich vertreten lassen.