Bei der Kapitallebensversicherung wird im Todesfall die Versicherungssumme ausgezahlt. An wen die Versicherungssumme ausgezahlt wird, hängt davon ab, ob vertraglich ein Bezugsberechtigter bestimmt wurde oder nicht. Ist ein Bezugsberechtigter nicht bestimmt, fällt die Versicherungssumme in den Nachlass und steht dem oder den Erben zu. In der Regel ist aber ein Bezugsberechtigter bestimmt. Es handelt sich dann um einen sog. Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall (§ 328 BGB). Insoweit erwirbt der Bezugsberechtigte die Versicherung außerhalb des Erbgangs und die Versicherungssumme fällt nicht in den Nachlass, sie steht demnach nicht den Erben zu.

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