Erbrechtslexikon

Erbfolge, gesetzliche

Es werden verschiedene Ordnungen von Erben durch das Gesetz unterschieden. Erben der ersten Ordnung sind nach § 1924 BGB die Abkömmlinge (Kinder, auch adoptierte Kinder). Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern und deren Abkömmlinge (§ 1925 BGB), also Eltern, Geschwister, Neffen/Nichten etc.). Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern und deren Abkömmlinge (§1926 BGB), …

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Erbschaftsbesitzer

Der Erbschaftsbesitzer hat den Nachlass tatsächlich in Besitz und beruft sich auf ein vermeintliches Erbrecht, das ihm tatsächlich jedoch nicht zusteht. Die §§ 2018 ff BGB regeln insbesondere verschiedene Ansprüche des wirklichen Erben gegen den Erbschaftsbesitzer. Der Erbschaftsbesitzer hat insbesondere den Nachlass an den Erben herauszugeben und ihm Auskunft zu erteilen über den Bestand des …

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Erbschaftssteuer

Das ErbstG betrifft Erwerbe von Todes wegen und Erwerbe zu Lebzeiten durch Schenkung. Steuerpflichtig ist nach § 10 ErbStG die Bereicherung, so dass Nachlassverbindlichkeiten von dem geerbten Vermögen abzuziehen sind, insbesondere somit Beerdigungskosten u.ä., die pauschal mit EUR 10.300,00 angesetzt werden können. Zudem sind verschiedene Erwerbe steuerfrei oder steuerbegünstigt. Was steuerfrei ist, regeln u.a. § …

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Erbschein

Der Erbschein ist gemäß § 2353 BGB beim Nachlassgericht zu beantragen. Der Erbschein weist das Erbrecht des Erben aus. Im Rechtsverkehr ist ein Erbschein z.B. notwendig zur Legitimation des Erben gegenüber der Bank, wenn er über das Konto des Erblassers verfügen will. Ebenso kann auch bei Vererbung einer Immobilie das Grundbuch nur berichtigt werden, wenn …

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Erbteilskauf

Der Miterbenanteil kann selbständig veräußert werden, § 2033 BGB. Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. Der sog. Erbschaftskauf ist in den §§ 2371 ff BGB geregelt. Nach § 2384 BGB muss der Verkäufer den Verkauf seines Miterbenanteils dem Nachlassgericht mitteilen. Der Verkäufer haftet trotz des Verkaufs weiter für Nachlassverbindlichkeiten, § 2383 BGB.

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Erbteilungsverbot

Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung die Auseinandersetzung des Nachlasses bzw. die Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft ausschließen, § 2044 BGB. Der Ausschluss kann längstens für 30 Jahre durch den Erblasser festgelegt werden.

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Erbunwürdigkeit

Diese ist in §§ 2339 ff BGB geregelt. Gründe sind z.B. die Tötung oder versuchte Tötung des Erblassers oder die Hinderung des Erblassers an der Errichtung eines Testaments. Die Geltendmachung der Erbunwürdigkeit einer Person ist durch eine Anfechtungsklage vorzunehmen, die erst nach Eintritt des Erbfalls zulässig ist. Wird der Betreffende für erbunwürdig erklärt, gilt er …

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Erbvertrag

Der Erbvertrag ist eine Form der letztwilligen Verfügung, § 2274 BGB. Er muss notariell beurkundet sein. Anders als das gemeinschaftliche Testament (§ 2265 BGB), das nur von Ehegatten errichtet werden kann, kommen bei einem Erbvertrag auch andere Personen als Vertragsschließende in Betracht. Ein Erbvertrag kann daher auch z.B. zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft geschlossen werden. …

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Erbverzicht

Durch notariellen Vertrag kann auf das Erbrecht verzichtet werden, § 2346 ff BGB. Der Verzichtende wird dann als nicht existent behandelt, was die Erbfolge angeht. Häufig wird ein Erbverzicht nur gegen lebzeitige Abfindung vereinbart. In der Praxis kann ein Erbverzicht unter getrenntlebenden Ehegatten sinnvoll sein, da das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten bis zur Zustellung eines …

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Ersatzerbe

Es ist ratsam, in einer letztwilligen Verfügung zu regeln, wer ersatzweise Erbe werden soll, wenn der primär bedachte Erbe gar nicht Erbe wird, weil er z.B. vorverstorben ist oder die Erbschaft ausschlägt. Der Ersatzerbe tritt an die Stelle des weggefallenen Erben, § 2096 BGB. Für den Fall, dass ein als Erbe eingesetzter Abkömmling vor dem …

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