Bestimmt der Erblasser bei einer Lebensversicherung einen Bezugsberechtigten, dann erhält dieser im Todesfall die Versicherungssumme außerhalb des Erbgangs, sie fällt also nicht in den Nachlass. Wenn ein Erblasser Vermögen innerhalb von 10 Jahren vor dem Tod verschenkt hat, besteht für einen Pflichtteilsberechtigten ein sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB). Dabei wird das verschenkte Vermögen dem Nachlass hinzugerechnet und der Pflichtteilsberechtigte erhält davon seine Pflichtteilsquote. Während bis vor einiger Zeit in der Rechtsprechung angenommen wurde, dass als „Schenkung“ nur die von dem Erblasser gezahlten Versicherungsbeiträge in Betracht kommen, hat der BGH nun entschieden, dass für die Schenkung der Rückkaufswert der Versicherung am Todestag maßgeblich ist, und, wenn der Wert höher ist, der Veräußerungswert der Versicherung.
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- 20. Juni 2019
- Erblasser, Lebensversicherung, Nachlass, Pflichtteilsquote, Versicherungssumme
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Rechtsanwältin Eva Gerz ist seit 1998 als Rechtsanwältin tätig. Sie ist Fachanwältin für Familienrecht und Fachanwältin für Erbrecht. Im Bereich des Erbrechts erfolgte eine Weiterbildung und Zertifizierung als geprüfte Testamentsvollstreckerin (DVEV). Sie ist der richtige Ansprechpartner, wenn es um Erbrecht und Familienrecht geht. Sowohl im Erbrecht als auch im Familienrecht setzt sich Frau Rechtsanwältin Gerz engagiert für die Durchsetzung Ihrer Rechte ein. Ein weiterer Schwerpunkt der Tätigkeit liegt auch auf der Konfliktvermeidung, insbesondere durch die richtige Gestaltung von Testamenten, Erbverträgen, Übergabeverträgen in vorweggenommener Erbfolge, Eheverträgen und Scheidungsfolgenvereinbarungen.
Verfasst von: Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht und Fachanwältin für Familienrecht Eva Gerz
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