Erbt ein minderjähriges Kind, so wird das geerbte Vermögen von den Eltern als gesetzliche Vertreter verwaltet. Der Erblasser kann aber gemäß § 1638 BGB beide Eltern oder einen Elternteil von der Verwaltung ausschließen. Will der Erblasser ein minderjähriges Kind zum Erben einsetzten, sollte zugleich auch eine Testamentsvollstreckung angeordnet werden bis zu einem bestimmten Alter des Kindes.
Ein minderjähriges Kind braucht ein Vormund, wenn beide Eltern verstorben sind. Die Eltern können in einem Testament gemäß § 1777 BGB einen Vormund bestimmen.