Die Vor- und Nacherbschaft ist in den §§ 2100 ff BGB geregelt. Dabei setzt der Erblasser zunächst einen Vorerben ein und bestimmt gleichzeitig, wer danach als Nacherbe das Vermögen erben soll. Der Nacherbfall ist in der Regel an den Tod des Vorerben geknüpft. Der Nacherbe erbt also von dem Erblasser, sobald der Vorerbe verstirbt. Aber auch andere Ereignisse kann der Erblasser für den Eintritt des Nacherbfalls festlegen, beispielsweise die Heirat des Vorerben oder der Eintritt der Volljährigkeit des Nacherben.

Ähnliche Einträge

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.