Eine Nachlasspflegschaft kann durch das Nachlassgericht angeordnet werden, wenn eine Sicherung des Nachlasses erforderlich ist, § 1960 BGB. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn der Erbe noch unbekannt ist. Der von dem Gericht bestellte Nachlasspfleger hat die Aufgabe, den Nachlass gegen Gefahren zu sichern und zu verwalten.
Eine besondere Form der Nachlasspflegschaft ist die sog. Klagepflegschaft (§ 1961 BGB). Diese ist erforderlich, wenn ein Gläubiger, der einen Anspruch gegen den Nachlass hat, Klage erheben will, aber der Erbe noch unbekannt ist. Der unbekannte Erbe wird dann von dem Klagepfleger vertreten.