Ordnungen

Bei der gesetzlichen Erbfolge unterscheidet das Gesetz Erben verschiedener Ordnungen, siehe unter Buchstabe E Stichwort „Erbfolge, gesetzliche“.

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Ordnungsgemäße Verwaltung

Miterben müssen den Nachlass verwalten. Gemäß § 2038 BGB erfolgt die Verwaltung grundsätzlich gemeinschaftlich. Verwaltung ist insbesondere die Sicherung, Instandhaltung und Bewirtschaftung von Nachlassgegenständen. Bei Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung entscheiden die Miterben mit Stimmenmehrheit, wobei maßgeblich ist die jeweilige Erbquote des Miterben. Notmaßnahmen kann auch ein einzelner Miterbe alleine vornehmen. Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung müssen …

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Ortsangabe Testament

In einem Testament soll der Ort der Errichtung angegeben werden, § 2247 BGB. Fehlt die Ortsangabe, ist das Testament aber trotzdem wirksam.

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Patientenverfügung

Eine Regelung findet sich in § 1901 a BGB. Die Patientenverfügung ist eine Anweisung an die behandelnden Ärzte, welche Behandlungen durchgeführt oder unterlassen werden sollen, wenn man selbst nicht mehr in der Lage ist, darüber eine Entscheidung zu treffen, z.B. weil man aufgrund eines Unfalls im Koma liegt oder aufgrund des geistigen Zustands keine Entscheidungen …

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Personenstandsurkunden

Diese werden bei dem Standesamt geführt. Dazu gehören insbesondere Geburtsurkunde, Heiratsurkunde und Sterbeurkunde.

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Pflegeleistungen, Ausgleich im Erbfall

Gemäß § 2057 a BGB sind im Falle der gesetzlichen Erbfolge Pflegeleistungen eines Abkömmlings unter den Abkömmlingen bei der Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft auszugleichen. Die Ausgleichspflicht gilt nur für Abkömmlinge, nicht für andere erbberechtigte Personen, die den Erblasser gepflegt haben, also z.B. nicht für die Ehefrau, die den Erblasser gepflegt hat. Der Abkömmling, der den Erblasser …

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Pflichtteil und Vermächtnis

Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein Vermächtnis zugewendet, kann er den vollen Pflichtteil verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt, § 2307 BGB. Wenn er das Vermächtnis annimmt, kann er nur insoweit den Pflichtteil verlangen, als dieser den Wert des Vermächtnisses übersteigt.

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Pflichtteilsanspruch

Ein Pflichtteilsanspruch steht nach § 2303 BGB nur bestimmten Personen zu, nämlich Abkömmlingen, Eltern und Ehegatten, wenn diese enterbt wurden. Geschwister haben keinen Pflichtteilsanspruch. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Gemäß § 2305 BGB besteht ein Anspruch auf den Zusatzpflichtteil, wenn der Pflichtteilsberechtigte  zwar Erbe ist, ihm aber ein Erbteil hinterlassen ist, …

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Pflichtteilsbeschränkung

Die Pflichtteilsbeschränkung ist in § 2338 BGB geregelt.  Die Beschränkung dient dem Schutz des Nachlassvermögens, wenn ein Abkömmling „verschwenderisch“ ist oder überschuldet ist. Insbesondere kann der Erblasser anordnen, dass ein Testamentsvollstrecker das aus dem Nachlass Zugewendete verwalten soll. Dem Abkömmling stehen dann nur die aus dem verwalteten Vermögen erzielten Erträge zu.

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Pflichtteilsentziehung

Die Entziehung des Pflichtteils ist gemäß § 2333 BGB nur  in den dort genannten Fällen möglich, also insbesondere bei Straftaten gegen den Erblasser oder eine ihm nahestehende Person und bei einer Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser.  Andere Gründe als die in § 2333 BGB aufgelisteten Gründe sind für eine Pflichtteilsentziehung ausgeschlossen. Die Entziehung des …

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