Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB) besteht, wenn der Erblasser innerhalb von 10 Jahren vor seinem Tod Vermögen verschenkt hat. Der Pflichtteilsberechtigte kann wegen des verschenkten Vermögens die Ergänzung seines Pflichtteils verlangen. Eine Ausnahme für die 10-Jahres-Frist gilt nach § 2325 Abs. 3 BGB für Schenkungen an den Ehegatten. Diese sind ohne zeitliche Grenze zur Pflichtteilsergänzung …
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Veröffentlicht am: 20. Juni, 2019 von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht und Fachanwältin für Familienrecht Eva Gerz
Stichwörter (Tags): Abschmelzung, Ehegatten, Nießbrauchsrecht, Pflichtteilsberechtigte, Pflichtteilsergänzung, Rechtsprechung, Schenkung, Tod, Wohnungsrecht
Solche Klauseln kommen in unterschiedlichen Varianten vor. Bekannt ist die Jastrow´sche Klausel (siehe unter Buchstabe J). Solche Strafklauseln werden häufig in einem sog. Berliner Testament (siehe unter Buchstabe B) verwendet. Damit soll verhindert werden, dass ein Kind nach dem Tod eines Elternteils von dem überlebenden Elternteil den Pflichtteil fordert.
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Der Pflichtteilsanspruch verjährt in 3 Jahren ab Kenntnis des Erbfalls und der letztwilligen Verfügung, die die Enterbung des Pflichtteilsberechtigten beinhaltet, wobei die Verjährung am Ende des Jahres beginnt, in dem die Kenntniserlangung erfolgt ist. Ein Anspruch nach § 2329 BGB (Anspruch gegen einen von dem Erblasser Beschenkten, wenn eine Pflichtteilsergänzung nach § 2325 BGB gegen …
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Ein Verzicht auf den Pflichtteil kann gemäß § 2346 Abs. 2 BGB zu Lebzeiten des Erblassers zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten vereinbart werden. Er ist nur wirksam bei notarieller Beurkundung. Oftmals erfolgt ein Pflichtteilsverzichtsvertrag in Verbindung mit einem Berliner Testament (siehe unter Buchstabe B), bei dem Ehegatten sich gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzen und …
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Eine postmortale Vollmacht entfaltet ihre Wirksamkeit erst nach dem Tod. Sie ermöglicht es dem Bevollmächtigten, nach dem Tod des Erblassers bereits Angelegenheiten zu regeln, z.B. Versicherungsverträge des Erblassers zu kündigen u.a. Ohne eine derartige Vollmacht müsste anderweitig eine Legitimation erfolgen, beispielsweise durch einen Erbschein. Allerdings dauert die Erteilung eines Erbscheins oft lange. Die postmortale Vollmacht …
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Das privatschriftliche Testament ist der Gegensatz zu einem notariellen Testament. Das privatschriftliche Testament muss vollständig eigenhändig geschrieben werden, § 2247 BGB, anderenfalls ist es nicht wirksam.
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Es handelt sich das Vermächtnis eines Geldbetrags, der als bestimmte Quote des Nachlassvermögens festgelegt wurde
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Ansprüche auf Rechnungslegung sind im Gesetz an verschiedenen Stellen geregelt. Praxisrelevant ist insbesondere der Anspruch gegen den Testamentsvollstrecker, § 2218 BGB. Bei einer länger dauernden Verwaltungsvollstreckung kann der Erbe jährlich die Rechnungslegung verlangen. Ein Anspruch auf Rechnungslegung kann sich auch aus § 666 BGB gegen einen Miterben ergeben, der die Verwaltung des Nachlasses innerhalb der …
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Nach der EuErbVO richtet sich grundsätzlich nach Art. 21 das anzuwendende Erbrecht nach dem Recht des Staates, in dem der Erblasser bei seinem Tod seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Somit kann sich das anwendbare Erbrecht im Laufe der Zeit ändern. Zieht ein Deutscher ins Ausland und hat dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt seines Todes, ist …
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Dieses Prinzip gilt z.B. bei der Erbfolge innerhalb der Erben der ersten Ordnung, § 1924 Abs. 2 BGB. Das Prinzip besagt, dass ein beim Erbfall lebender Abkömmling die durch mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge ausschließt, er repräsentiert den sog. „Stamm“. Hat ein Erblasser z.B. drei Kinder, so repräsentiert jedes Kind einen eigenen …
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