Kettenschenkung

Die Kettenschenkung ist bedeutsam für die Ausnutzung der Freibeträge des ErbStG. Nach dem ErbStG unterliegen Schenkungen der Steuerpflicht. Dabei sieht das ErbStG verschiedene persönliche Freibeträge vor. Bei der Kettenschenkung wird Vermögen über den Umweg eines Dritten an eine bestimmte Person übertragen. Beispielsweise  hat ein Enkel im Verhältnis zu den Großeltern einen Freibetrag von EUR 200.000,00. …

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Kleiner Pflichtteil

Der sog. kleine Pflichtteil betrifft den Fall, dass ein Ehegatte, der im Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit seinem Ehepartner gelebt hat, nicht Erbe seines Ehepartners wird. Üblicherweise beträgt der gesetzliche Erbteil des Ehegatten neben Abkömmlingen nach § 1931 BGB 1/4. Bei der Zugewinngemeinschaft erhöht sich dieser Erbteil nochmals um ¼, so dass die Erbquote neben Abkömmlingen …

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Lebensgefährte, nichtehelicher

Nichteheliche Lebensgefährten sind untereinander nicht erbberechtigt. Nur der Ehegatte/eingetragene Lebenspartner hat ein gesetzliches Erbrecht, § 1931 BGB. In einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft muss daher zwingend ein Testament oder ein Erbvertrag errichtet werden, wenn die Vererbung des Vermögens an den Lebensgefährten gewünscht ist.

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Lebensversicherung

In Lebensversicherungen ist oftmals eine bezugsberechtigte Person bestimmt, die die Versicherungssumme im Todesfall erhalten soll. Diese Konstellation, in der ein Bezugsberechtigter bestimmt ist, wird als Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall bezeichnet (§ 328 BGB). In solchen Konstellationen fällt die Lebensversicherungssumme nicht in den Nachlass und steht daher nicht dem oder den Erben zu. …

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Lebensversicherung beim Pflichtteilsanspruch

Bestimmt der Erblasser bei einer Lebensversicherung einen Bezugsberechtigten, dann erhält dieser im Todesfall die Versicherungssumme außerhalb des Erbgangs, sie fällt also nicht in den Nachlass. Wenn ein Erblasser Vermögen innerhalb von 10 Jahren vor dem Tod verschenkt hat, besteht für einen Pflichtteilsberechtigten ein sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB). Dabei wird das verschenkte Vermögen dem Nachlass …

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Lebzeitiges Eigeninteresse

Dieser Begrifft ist von der Rechtsprechung im Rahmen des § 2287 BGB entwickelt worden. Ist in einem Erbvertrag oder einem gemeinschaftlichen Testament ein Erbe eingesetzt worden, so schützt ihn § 2287 BGB vor Schenkungen des Erblassers, die dieser mit Beeinträchtigungsabsicht vornimmt. Anderenfalls könnte der Erblasser zu seinen Lebzeiten das gesamte Vermögen verschenken und der eingesetzte …

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Leibesfrucht

Ein Kind, das zwar gezeugt, aber noch nicht geboren ist, ist erbfähig, § 1923 Ans. 2 BGB.

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Leibrente

Die Leibrente ist eine wiederkehrende Zahlung, die meistens bis zum Tod des Rentenempfängers gezahlt wird, §§ 759 ff BGB. Eine Leibrente kann z.B. in einem Übertragungsvertrag vereinbart werden, mit dem die Eltern einem Kind eine Immobilie übertragen. Das Kind erhält die Immobilie. Die Eltern erhalten von dem Kind eine monatliche Rentenzahlung. Die Verpflichtung zur Rentenzahlung …

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Letztwillige Verfügung

Dies ist der Oberbegriff, unter den zwei Arten der letztwilligen Verfügung zusammengefasst werden: Testament und Erbvertrag. In einer letztwilligen Verfügung können insbesondere eine Erbeinsetzung, Vermächtnisanordnung und Auflagen bestimmt werden. Der Erblasser kann aber auch weitere Anordnungen treffen, z.B. Testamentsvollstreckung anordnen oder Teilungsanordnungen vorgeben.

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Mediation

Bei der Auseinandersetzung zwischen Miterben kann es häufig ratsam sein, einen Mediator einzuschalten. Es gibt auch die Möglichkeit, bei Gericht eine Mediation bzw. Streitschlichtung durchzuführen.

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