Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB) besteht, wenn der Erblasser innerhalb von 10 Jahren vor seinem Tod Vermögen verschenkt hat. Der Pflichtteilsberechtigte kann wegen des verschenkten Vermögens die Ergänzung seines Pflichtteils verlangen.
Eine Ausnahme für die 10-Jahres-Frist gilt nach § 2325 Abs. 3 BGB für Schenkungen an den Ehegatten. Diese sind ohne zeitliche Grenze zur Pflichtteilsergänzung heranzuziehen.
Seit 2010 sieht das Gesetz bezüglich der 10-Jahres-Frist eine „Abschmelzung“ vor. Der volle Wert des Geschenks wird nur dann berücksichtigt, wenn die Schenkung innerhalb des letzten Jahres vor dem Tod erfolgt war. Für jedes Jahr, das die Schenkung weiter zurück liegt, werden je 10 % weniger berücksichtigt. Eine Schenkung, die länger als 10 Jahre zurück liegt, bleibt vollständig unberücksichtigt.
Nach der Rechtsprechung beginnt die 10-Jahres-Frist nicht zu laufen bei einer Schenkung mit Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts (z.B. Schenkung einer Immobilie mit Einräumung eines Nießbrauchsrechts für den Erblasser), weil der Erblasser wirtschaftlich weiterhin die volle Nutzungsbefugnis hat. Bei Vorbehalt eines Wohnungsrechts differenziert die Rechtsprechung danach, ob der Erblasser sich das Wohnungsrecht an allen Räumlichkeiten einräumen lässt oder nur bezüglich eines Teils der Räumlichkeiten.