Ein Verzicht auf den Pflichtteil kann gemäß § 2346 Abs. 2 BGB zu Lebzeiten des Erblassers zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten vereinbart werden. Er ist nur wirksam bei notarieller Beurkundung. Oftmals erfolgt ein Pflichtteilsverzichtsvertrag in Verbindung mit einem Berliner Testament (siehe unter Buchstabe B), bei dem Ehegatten sich gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzen und die Kinder zu Schlusserben nach dem Tod des überlebenden Ehegatten. Beim Tod des Zuerstversterbenden haben die Kinder einen Pflichtteilsanspruch, der mit einem Verzichtsvertrag ausgeschlossen werden kann.
Anders als der Erbverzicht (§ 2346 Abs. 1 BGB) hat der bloße Pflichtteilsverzicht keine Auswirkungen auf die Höhe der Pflichtteilsquote anderer pflichtteilsberechtigter Personen (vgl. § 2310 BGB).