Ein Erbvertrag ist grundsätzlich bindend, so dass eine einseitige Lösung von dem Vertrag nicht möglich ist. Jedoch kann im Erbvertrag gemäß § 2293 BGB ein Rücktrittsrecht vorbehalten werden. In diesem Fall hat jede Vertragspartei die Möglichkeit des Rücktritts. Die Rücktrittserklärung muss gemäß § 2296 BGB notariell beurkundet werden.

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