In bestimmten Fällen kann der Erblasser eine lebzeitige Schenkung von dem Beschenkten zurückfordern. Das ist insbesondere der Fall bei Verarmung des Schenkers, § 528 BGB. Die Rückforderung ist gemäß § 529 BGB aber ausgeschlossen, wenn seit der Schenkung mehr als 10 Jahre vergangen sind.
Hat sich der Beschenkte groben Undanks schuldig gemacht, kann die Schenkung nach§ 530 BGB widerrufen werden.