Beerdigungskosten
Diese hat gemäß § 1968 BGB der Erbe zu tragen. Handelt es sich um Miterben, tragen die Miterben die Beerdigungskosten anteilig in Höhe ihrer Erbquote.
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Veröffentlicht am: 20. Juni, 2019 von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht und Fachanwältin für Familienrecht Eva Gerz
Stichwörter (Tags): Beerdingung, Erbe, Miterben