Lebensversicherung
In Lebensversicherungen ist oftmals eine bezugsberechtigte Person bestimmt, die die Versicherungssumme im Todesfall erhalten soll. Diese Konstellation, in der ein Bezugsberechtigter bestimmt ist, wird als Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall bezeichnet (§ 328 BGB). In solchen Konstellationen fällt die Lebensversicherungssumme nicht in den Nachlass und steht daher nicht dem oder den Erben zu. …
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Veröffentlicht am: 20. Juni, 2019 von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht und Fachanwältin für Familienrecht Eva Gerz
Stichwörter (Tags): Bezugsberechtigter, Lebensversicherung, Nachlass, Todesfall, Versicherungssumme