Dreißigster
Die Regelung findet sich in § 1969 BGB. Danach ist der Erbe verpflichtet, in den ersten 30 Tagen nach dem Tod an Familienangehörige, die mit dem Erblasser im Hausstand gelebt haben und von dem Erblasser Unterhalt erhalten haben, Unterhalt zu zahlen und ihnen die Nutzung der Wohnung und Haushaltsgegenstände zu gestatten. Der Erblasser kann in …
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Veröffentlicht am: 20. Juni, 2019 von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht und Fachanwältin für Familienrecht Eva Gerz
Stichwörter (Tags): Dreißigster, Erblasser, Unterhalt