Ehegatte

Berliner Testament

Das Berliner Testament ist ein sog. gemeinschaftliches Testament, das in den §§ 2265 ff BGB geregelt ist. das gemeinschaftliche Testament kann nur von Ehegatten errichtet werden. Bei dem Berliner Testament setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu alleinigen Erben ein und einen Dritten (meistens die gemeinsamen Kinder) zu ihren Schlusserben. Beim Tod des Erstversterbenden wird der …

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Bindungswirkung Erbvertrag und gemeinschaftliches Testament

Der Erbvertrag kann sog. vertragsmäßige Verfügungen enthalten. Diese sind bindend, so dass keiner der Vertragsschließenden sich einseitig davon lösen kann. Als vertragsmäßige Verfügungen können die Erbeinsetzung, ein Vermächtnis oder eine Auflage in Betracht kommen. Der Gegensatz zu den vertragsmäßigen Verfügungen sind einseitige Verfügungen im Erbvertrag. An diese besteht keine Bindung. Sie können einseitig widerrufen werden. …

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Ehegattentestament

Es handelt sich um das sog. gemeinschaftliche Testament im Sinne des § 2265 BGB. Es kann nur von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern errichtet werden. Nähere Ausführungen finden Sie unter dem Stichwort „gemeinschaftliches Testament“ unter G.

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Kleiner Pflichtteil

Der sog. kleine Pflichtteil betrifft den Fall, dass ein Ehegatte, der im Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit seinem Ehepartner gelebt hat, nicht Erbe seines Ehepartners wird. Üblicherweise beträgt der gesetzliche Erbteil des Ehegatten neben Abkömmlingen nach § 1931 BGB 1/4. Bei der Zugewinngemeinschaft erhöht sich dieser Erbteil nochmals um ¼, so dass die Erbquote neben Abkömmlingen …

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Mietverhältnis und Erbfall

Gemäß § 563 BGB tritt der Ehegatte/Lebenspartner, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt, mit Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein. Der Vermieter kann aber das Mietverhältnis innerhalb eines Monats mit der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen, wenn in der Person des Eintretenden ein wichtiger Grund vorliegt. Kommt es nicht zu einem Eintritt in das …

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Wechselbezügliche Verfügungen

Der Begriff betrifft das gemeinschaftliche Testament, § 2265 BGB. Wechselbezüglich sind Verfügungen, die in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen, also miteinander „stehen oder fallen“ sollen, vgl. § 2270 BGB. Setzen sich in einem Berliner Testament die Eheleute gegenseitig zu alleinigen Erben ein und die Kinder zu Schlusserben des Letztversterbenden, dann sind diese Verfügungen wechselbezüglich, da der eine …

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