Erbeinsetzung

Enterbung

Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung eine/mehrere Personen von der Erbfolge ausschließen. Nach § 1938 BGB ist in einer letztwilligen Verfügung auch als einziger Inhalt die Enterbung möglich, ohne also zugleich eine Erbeinsetzung zu bestimmen. Nach § 2303 BGB haben jedoch Abkömmlinge, Eltern und der Ehegatte im Falle der Enterbung grundsätzlich einen Pflichtteilsanspruch.

Weiterlesen >


Erbeinsetzung

Eine solche liegt vor, wenn der Erblasser in einer letztwilligen Verfügung einen/mehrere Erben bestimmt. Eine Erbeinsetzung setzt nicht voraus, dass der Erblasser Jemanden wörtlich als „Erbe“ bezeichnet. Die Erbeinsetzung kann sich auch erst aus dem Gesamtzusammenhang des ganzen Testaments ergeben, also durch Auslegung des Testaments. Das Gesetzt enthält u.a. in §§ 2087 ff. BGB Auslegungsregelungen.

Weiterlesen >