Erbunwürdigkeit
Diese ist in §§ 2339 ff BGB geregelt. Gründe sind z.B. die Tötung oder versuchte Tötung des Erblassers oder die Hinderung des Erblassers an der Errichtung eines Testaments. Die Geltendmachung der Erbunwürdigkeit einer Person ist durch eine Anfechtungsklage vorzunehmen, die erst nach Eintritt des Erbfalls zulässig ist. Wird der Betreffende für erbunwürdig erklärt, gilt er …
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Veröffentlicht am: 20. Juni, 2019 von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht und Fachanwältin für Familienrecht Eva Gerz
Stichwörter (Tags): Anfechtungsklage, Erbfall Tötung, Erblasser, Erbunwürdigkeit