Erbfolge

Enterbung

Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung eine/mehrere Personen von der Erbfolge ausschließen. Nach § 1938 BGB ist in einer letztwilligen Verfügung auch als einziger Inhalt die Enterbung möglich, ohne also zugleich eine Erbeinsetzung zu bestimmen. Nach § 2303 BGB haben jedoch Abkömmlinge, Eltern und der Ehegatte im Falle der Enterbung grundsätzlich einen Pflichtteilsanspruch.

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Erbfolge, gesetzliche

Es werden verschiedene Ordnungen von Erben durch das Gesetz unterschieden. Erben der ersten Ordnung sind nach § 1924 BGB die Abkömmlinge (Kinder, auch adoptierte Kinder). Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern und deren Abkömmlinge (§ 1925 BGB), also Eltern, Geschwister, Neffen/Nichten etc.). Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern und deren Abkömmlinge (§1926 BGB), …

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Erbschein

Der Erbschein ist gemäß § 2353 BGB beim Nachlassgericht zu beantragen. Der Erbschein weist das Erbrecht des Erben aus. Im Rechtsverkehr ist ein Erbschein z.B. notwendig zur Legitimation des Erben gegenüber der Bank, wenn er über das Konto des Erblassers verfügen will. Ebenso kann auch bei Vererbung einer Immobilie das Grundbuch nur berichtigt werden, wenn …

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Nießbrauch

Der Nießbrauch ist in den §§ 1030 ff BGB geregelt. Der Nießbrauch ist an Sachen möglich, aber auch an Rechten. In der Praxis ist das Nießbrauchsrecht häufig anzutreffen in Übertragungsverträgen bezüglich einer Immobilie in vorweggenommener Erbfolge. Wird eine Immobilie an ein Kind übertragen, behalten sich die Eltern häufig ein Nießbrauchsrecht vor. Dieses ist die Befugnis …

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Ordnungen

Bei der gesetzlichen Erbfolge unterscheidet das Gesetz Erben verschiedener Ordnungen, siehe unter Buchstabe E Stichwort „Erbfolge, gesetzliche“.

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Pflegeleistungen, Ausgleich im Erbfall

Gemäß § 2057 a BGB sind im Falle der gesetzlichen Erbfolge Pflegeleistungen eines Abkömmlings unter den Abkömmlingen bei der Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft auszugleichen. Die Ausgleichspflicht gilt nur für Abkömmlinge, nicht für andere erbberechtigte Personen, die den Erblasser gepflegt haben, also z.B. nicht für die Ehefrau, die den Erblasser gepflegt hat. Der Abkömmling, der den Erblasser …

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Repräsentationsprinzip

Dieses Prinzip gilt z.B. bei der Erbfolge innerhalb der Erben der ersten Ordnung, § 1924 Abs. 2 BGB. Das Prinzip besagt, dass ein beim Erbfall lebender Abkömmling die durch mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge ausschließt, er repräsentiert den sog. „Stamm“. Hat ein Erblasser z.B. drei Kinder, so repräsentiert jedes Kind einen eigenen …

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Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall

Es handelt sich um einen Vertrag zu Lebzeiten, bei dem für den Fall des Todes einem Begünstigten durch ein Bezugsrecht etwas zugewendet wird, vgl. § 328 BGB. Ein häufiger in der Praxis relevanter Fall ist die Lebensversicherung mit Einsetzung eines Bezugsberechtigten. Dieser erhält die Versicherungssumme außerhalb des Nachlasses und außerhalb der Erbfolge. Die Versicherungssumme fällt …

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Voraus

Dieser ist in § 1932 BGB geregelt und steht dem Ehegatten des Erblassers bei gesetzlicher Erbfolge zu (nicht bei testamentarischer Erbfolge). Als „Voraus“ erhält der Ehegatte Haushaltsgegenstände und die Hochzeitsgeschenke. Ist der Ehegatten neben Erben der 1. Ordnung Erbe geworden, darf er diese Gegenstände behalten, soweit sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt werden. Sind …

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