Erbfolge

Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall

Es handelt sich um einen Vertrag zu Lebzeiten, bei dem für den Fall des Todes einem Begünstigten durch ein Bezugsrecht etwas zugewendet wird, vgl. § 328 BGB. Ein häufiger in der Praxis relevanter Fall ist die Lebensversicherung mit Einsetzung eines Bezugsberechtigten. Dieser erhält die Versicherungssumme außerhalb des Nachlasses und außerhalb der Erbfolge. Die Versicherungssumme fällt …

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Voraus

Dieser ist in § 1932 BGB geregelt und steht dem Ehegatten des Erblassers bei gesetzlicher Erbfolge zu (nicht bei testamentarischer Erbfolge). Als „Voraus“ erhält der Ehegatte Haushaltsgegenstände und die Hochzeitsgeschenke. Ist der Ehegatten neben Erben der 1. Ordnung Erbe geworden, darf er diese Gegenstände behalten, soweit sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt werden. Sind …

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