Erbfolge

Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall

Es handelt sich um einen Vertrag zu Lebzeiten, bei dem für den Fall des Todes einem Begünstigten durch ein Bezugsrecht etwas zugewendet wird, vgl. § 328 BGB. Ein häufiger in der Praxis relevanter Fall ist die Lebensversicherung mit Einsetzung eines Bezugsberechtigten. Dieser erhält die Versicherungssumme außerhalb des Nachlasses und außerhalb der Erbfolge. Die Versicherungssumme fällt …

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