Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung eine/mehrere Personen von der Erbfolge ausschließen. Nach § 1938 BGB ist in einer letztwilligen Verfügung auch als einziger Inhalt die Enterbung möglich, ohne also zugleich eine Erbeinsetzung zu bestimmen. Nach § 2303 BGB haben jedoch Abkömmlinge, Eltern und der Ehegatte im Falle der Enterbung grundsätzlich einen Pflichtteilsanspruch.
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Eine solche liegt vor, wenn der Erblasser in einer letztwilligen Verfügung einen/mehrere Erben bestimmt. Eine Erbeinsetzung setzt nicht voraus, dass der Erblasser Jemanden wörtlich als „Erbe“ bezeichnet. Die Erbeinsetzung kann sich auch erst aus dem Gesamtzusammenhang des ganzen Testaments ergeben, also durch Auslegung des Testaments. Das Gesetzt enthält u.a. in §§ 2087 ff. BGB Auslegungsregelungen.
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Oftmals besteht Streit, wer tatsächlich Erbe des Erblassers geworden ist. Das kann z.B. der Fall sein, wenn ein Testament angefochten wurde oder sonstige Zweifel an der Wirksamkeit eines Testaments bestehen. Eine Klärung der Frage, wer Erbe geworden ist, ist grundsätzlich auf zwei Arten möglich. Es kann beim Nachlassgericht ein Erbschein beantragt werden. Das Nachlassgericht muss …
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Der Erbe haftet für Nachlassverbindlichkeiten. Er haftet auch für Kosten und Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit dem Erbfall oder der Verwaltung des Nachlasses nach dem Todesfall entstehen. Der Erbe muss möglichst versuchen, seine Haftung auf den Nachlass zu beschränken und eine Haftung seines Privatvermögens zu vermeiden. Wesentliche Instrumente zur Haftungsbeschränkung auf den Nachlass sind die …
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Veröffentlicht am: 20. Juni, 2019 von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht und Fachanwältin für Familienrecht Eva Gerz
Stichwörter (Tags): Erbe, Erben, Erbenhaftung, Erblasser, Erbrecht, Erbschaft, Haftung, Miterben, Nachlassverbindlichkeiten
Es werden verschiedene Ordnungen von Erben durch das Gesetz unterschieden. Erben der ersten Ordnung sind nach § 1924 BGB die Abkömmlinge (Kinder, auch adoptierte Kinder). Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern und deren Abkömmlinge (§ 1925 BGB), also Eltern, Geschwister, Neffen/Nichten etc.). Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern und deren Abkömmlinge (§1926 BGB), …
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Veröffentlicht am: 20. Juni, 2019 von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht und Fachanwältin für Familienrecht Eva Gerz
Stichwörter (Tags): Abkömmlinge, Cousin, Cousine, Eltern, Erben, Erbfolge, Erblasser, Geschwister, gesetzliche, Großeltern, Neffen, Onkel, Tante, Verwandte
Diese ist in §§ 2339 ff BGB geregelt. Gründe sind z.B. die Tötung oder versuchte Tötung des Erblassers oder die Hinderung des Erblassers an der Errichtung eines Testaments. Die Geltendmachung der Erbunwürdigkeit einer Person ist durch eine Anfechtungsklage vorzunehmen, die erst nach Eintritt des Erbfalls zulässig ist. Wird der Betreffende für erbunwürdig erklärt, gilt er …
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