Diese ist in §§ 2339 ff BGB geregelt. Gründe sind z.B. die Tötung oder versuchte Tötung des Erblassers oder die Hinderung des Erblassers an der Errichtung eines Testaments. Die Geltendmachung der Erbunwürdigkeit einer Person ist durch eine Anfechtungsklage vorzunehmen, die erst nach Eintritt des Erbfalls zulässig ist. Wird der Betreffende für erbunwürdig erklärt, gilt er …
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Der Erbe erbt auch die Schulden des Erblassers und haftet für die sog. Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 BGB). Der Erbe muss daher zum eigenen Schutz Sorge dafür tragen, dass er für die Nachlassverbindlichkeiten nicht mit seinem Privatvermögen haftet, sondern nur mit dem Nachlass. Im Wesentlichen gibt es zwei gesetzliche Instrumente zur Haftungsbeschränkung auf den Nachlass, nämlich …
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Bestimmt der Erblasser bei einer Lebensversicherung einen Bezugsberechtigten, dann erhält dieser im Todesfall die Versicherungssumme außerhalb des Erbgangs, sie fällt also nicht in den Nachlass. Wenn ein Erblasser Vermögen innerhalb von 10 Jahren vor dem Tod verschenkt hat, besteht für einen Pflichtteilsberechtigten ein sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB). Dabei wird das verschenkte Vermögen dem Nachlass …
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Der Motivirrtum des Erblassers berechtigt gemäß § 2078 Abs. 2 BGB zur Anfechtung einer letztwilligen Verfügung. Ein Motivirrtum des Erblassers liegt vor, wenn er bei Errichtung der letztwilligen Verfügung als bewegenden Grund für diese letztwillige Verfügung eine bestimmte Vorstellung oder Erwartung über bestimmte Umstände hatte, die sich im Zeitpunkt seines Todes als Irrtum erweisen. Beispielsweise …
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Der Nachlass ist das gesamte Vermögen, das der Erblasser hinterlässt. Dazu gehören nicht nur alle Aktiva, sondern auch Passiva. Der Erbe wird Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers und haftet daher auch für die Nachlassverbindlichkeiten.
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Der Erbe haftet für Nachlassverbindlichkeiten, § 1967 BGB. Nachlassverbindlichkeiten sind einerseits Schulden, die von dem Erblasser herrühren, aber auch Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit dem Erbfall entstehen wie Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse, Beerdigungskosten u.a. Der Erbe kann die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränken.
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In den §§ 2249, 2250 BGB sind zwei Formen des Nottestaments geregelt: Das Testament vor dem Bürgermeister oder vor drei Zeugen, auch mündlich, errichtet werden. Zulässig ist dies nur in Notsituationen. Nach 3 Monaten wird ein Nottestament unwirksam, wenn der Erblasser dann noch lebt, § 2252 BGB.
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Gemäß § 2057 a BGB sind im Falle der gesetzlichen Erbfolge Pflegeleistungen eines Abkömmlings unter den Abkömmlingen bei der Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft auszugleichen. Die Ausgleichspflicht gilt nur für Abkömmlinge, nicht für andere erbberechtigte Personen, die den Erblasser gepflegt haben, also z.B. nicht für die Ehefrau, die den Erblasser gepflegt hat. Der Abkömmling, der den Erblasser …
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Veröffentlicht am: 20. Juni, 2019 von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht und Fachanwältin für Familienrecht Eva Gerz
Stichwörter (Tags): Abkömmlinge, Ausgleich im Erbfall, Ausgleichspflicht, Erbfolge, Erblasser, Geldzahlungsanspruch, Kinder, Miterbengemeinschaft, Nachlassteilung, Pflegeleistungen
Ein Pflichtteilsanspruch steht nach § 2303 BGB nur bestimmten Personen zu, nämlich Abkömmlingen, Eltern und Ehegatten, wenn diese enterbt wurden. Geschwister haben keinen Pflichtteilsanspruch. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Gemäß § 2305 BGB besteht ein Anspruch auf den Zusatzpflichtteil, wenn der Pflichtteilsberechtigte zwar Erbe ist, ihm aber ein Erbteil hinterlassen ist, …
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Die Entziehung des Pflichtteils ist gemäß § 2333 BGB nur in den dort genannten Fällen möglich, also insbesondere bei Straftaten gegen den Erblasser oder eine ihm nahestehende Person und bei einer Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser. Andere Gründe als die in § 2333 BGB aufgelisteten Gründe sind für eine Pflichtteilsentziehung ausgeschlossen. Die Entziehung des …
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