Lebensgefährte, nichtehelicher
Nichteheliche Lebensgefährten sind untereinander nicht erbberechtigt. Nur der Ehegatte/eingetragene Lebenspartner hat ein gesetzliches Erbrecht, § 1931 BGB. In einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft muss daher zwingend ein Testament oder ein Erbvertrag errichtet werden, wenn die Vererbung des Vermögens an den Lebensgefährten gewünscht ist.
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Veröffentlicht am: 20. Juni, 2019 von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht und Fachanwältin für Familienrecht Eva Gerz
Stichwörter (Tags): Erbrecht, Lebensgefährte, Lebensgemeinschaft, Lebenspartner, nichtehelicher