Ersatzvermächtnisnehmer

Vermächtnis

Das Vermächtnis ist ein zugewendeter Vermögensvorteil, ohne dass der Bedachte zum Erben eingesetzt wird, § 1939 BGB. Der Vermächtnisnehmer hat einen schuldrechtlichen Erfüllungsanspruch, § 2174 BGB. Er erwirbt also nicht automatisch die vermachte Sache oder Forderung, sondern muss gegen den sog. „Beschwerten“, meistens den Erben, den Anspruch auf  Übertragung geltend machen. Beispielsweise muss der Vermächtnisnehmer, …

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