gemeinschaftliches Testament

Bindungswirkung Erbvertrag und gemeinschaftliches Testament

Der Erbvertrag kann sog. vertragsmäßige Verfügungen enthalten. Diese sind bindend, so dass keiner der Vertragsschließenden sich einseitig davon lösen kann. Als vertragsmäßige Verfügungen können die Erbeinsetzung, ein Vermächtnis oder eine Auflage in Betracht kommen. Der Gegensatz zu den vertragsmäßigen Verfügungen sind einseitige Verfügungen im Erbvertrag. An diese besteht keine Bindung. Sie können einseitig widerrufen werden. …

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Ehegattentestament

Es handelt sich um das sog. gemeinschaftliche Testament im Sinne des § 2265 BGB. Es kann nur von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern errichtet werden. Nähere Ausführungen finden Sie unter dem Stichwort „gemeinschaftliches Testament“ unter G.

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Gemeinschaftliches Testament

Gemeinschaftliches Testament: Das gemeinschaftliche Testament kann nur von Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern errichtet werden, § 2265 BGB. Es kann selbst handschriftlich errichtet werden oder es kann in Form einer notariellen Urkunde errichtet werden. Beim gemeinschaftlichen Testament muss jeder Ehegatte/eingetragene Lebenspartner eine Regelung über seinen Nachlass treffen. Häufig setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu alleinigen Erben ein. Nach …

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Jastrowsche Klausel

Diese Klausel stellt eine sog. Pflichtteilsstrafklausel dar und soll verhindern, dass ein Kind, sobald der erste Elternteil verstorben ist, von dem überlebenden Elternteil den Pflichtteil fordert. Bei der Jastrowschen Klausel wird im gemeinschaftlichen Testament angeordnet, dass das Kind, das von dem überlebenden Ehegatten den Pflichtteil fordert, auch nach dem Tod des überlebenden Ehegatten nur den …

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Lebzeitiges Eigeninteresse

Dieser Begrifft ist von der Rechtsprechung im Rahmen des § 2287 BGB entwickelt worden. Ist in einem Erbvertrag oder einem gemeinschaftlichen Testament ein Erbe eingesetzt worden, so schützt ihn § 2287 BGB vor Schenkungen des Erblassers, die dieser mit Beeinträchtigungsabsicht vornimmt. Anderenfalls könnte der Erblasser zu seinen Lebzeiten das gesamte Vermögen verschenken und der eingesetzte …

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Widerruf eines Testaments

Der Erblasser kann gemäß § 2253 BGB ein Testament widerrufen. Der Widerruf hat in Form eines Testaments zu erfolgen, § 2254 BGB. Ein Widerruf kann auch dadurch erfolgen, dass das Testament vernichtet wird  oder geändert wird oder ein zeitlich späteres Testament errichtet wird, das dem früheren Testament widerspricht. Ein notarielles Testament wird auch durch die …

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