Gesamtrechtsnachfolge

Gesamtrechtsnachfolge

Gemäß § 1922 BGB geht im Erbfall kraft Gesetzes der Nachlass mit allen Aktiva und Passiva auf den Erben über. Der Erbe wird somit Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers und tritt in alle Rechte und Pflichten ein. Eine sog. Sondererbfolge gibt es nur in wenigen Ausnahmefällen, beispielsweise bei Höfen nach der HöfeO oder im Bereich des Gesellschaftsrechts …

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