Auflage
Gemäß § 1940 BGB kann der Erblasser in einer letztwilligen Verfügung einen Erben oder Vermächtnisnehmer zu einer bestimmten Leistung verpflichten. In Testamenten kommen häufig Auflagen vor, die die Grabpflege betreffen.
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Veröffentlicht am: 20. Juni, 2019 von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht und Fachanwältin für Familienrecht Eva Gerz
Stichwörter (Tags): Erbe, Erben, Erblasser, Erbrecht, Grabpflege, letztwillige Verfügung, Testament