Die Dreimonatseinrede des § 2014 BGB gewährt dem Erben eine Schonfrist von 3 Monaten ab der Annahme der Erbschaft. Innerhalb dieser 3 Monate kann der Erbe die Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten verweigern. Er kann sich einen Überblick über alle Nachlassverbindlichkeiten verschaffen und ggfls. Maßnahmen ergreifen zur Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlass, damit sein Privatvermögen verschont …
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Manchmal reicht der Nachlass nicht aus, um sämtliche Verbindlichkeiten erfüllen zu können. Der Erbe kann durch Erhebung der Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB) bewirken, dass seine Haftung auf den Nachlass begrenzt wird. Er haftet dann nicht mit seinem Privatvermögen. Er muss lediglich den gesamten Nachlass zur Befriedigung der Gläubiger herausgeben. Die Erhebung der Dürftigkeitseinrede kommt in …
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Der Erbe haftet für Nachlassverbindlichkeiten. Er haftet auch für Kosten und Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit dem Erbfall oder der Verwaltung des Nachlasses nach dem Todesfall entstehen. Der Erbe muss möglichst versuchen, seine Haftung auf den Nachlass zu beschränken und eine Haftung seines Privatvermögens zu vermeiden. Wesentliche Instrumente zur Haftungsbeschränkung auf den Nachlass sind die …
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Veröffentlicht am: 20. Juni, 2019 von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht und Fachanwältin für Familienrecht Eva Gerz
Stichwörter (Tags): Erbe, Erben, Erbenhaftung, Erblasser, Erbrecht, Erbschaft, Haftung, Miterben, Nachlassverbindlichkeiten
Antrag auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens kann gestellt werden bei einem überschuldeten Nachlass, vgl. §§ 1975, 1980 BGB. Das Nachlassinsolvenzverfahren ist ein Instrument zur Haftungsbeschränkung. Damit kann die Haftung des Erben auf den Nachlass beschränkt werden, so dass er nicht mehr mit seinem Privatvermögen haftet.
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