Immobilie

Teilungsanordnung

Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung gemäß § 2048 BGB Vorgaben für eine Aufteilung des Nachlasses machen, indem er bestimmte Sachen (z.B. eine Immobilie oder ein bestimmtes Konto) einem bestimmten Miterben zuweist. Erhält der Miterbe damit mehr als es seiner Erbquote entspricht, muss er den Überschuss an die anderen Miterben ausgleichen.

Weiterlesen >


Teilungsversteigerung

Miterben können einvernehmlich eine Immobilie veräußern. Oft kommt es jedoch vor, dass keine Einigkeit erzielt werden kann. Jeder einzelne Miterbe hat dann die Möglichkeit, beim Amtsgericht die Teilungsversteigerung zu beantragen.

Weiterlesen >