Kettenschenkung
Die Kettenschenkung ist bedeutsam für die Ausnutzung der Freibeträge des ErbStG. Nach dem ErbStG unterliegen Schenkungen der Steuerpflicht. Dabei sieht das ErbStG verschiedene persönliche Freibeträge vor. Bei der Kettenschenkung wird Vermögen über den Umweg eines Dritten an eine bestimmte Person übertragen. Beispielsweise hat ein Enkel im Verhältnis zu den Großeltern einen Freibetrag von EUR 200.000,00. …
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Veröffentlicht am: 20. Juni, 2019 von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht und Fachanwältin für Familienrecht Eva Gerz
Stichwörter (Tags): Kettenschenkung, Schenkung, Steuerpflicht