Nichteheliches Kind
Nach früherer Gesetzeslage konnten nichtehelicher Kinder einen sog. vorzeitigen Erbausgleich zu Lebzeiten des Erblassers verlangen. Dieser ist abgeschafft worden. Jetzt sind nichteheliche Kinder erbrechtlich den ehelichen Kindern gleichgestellt.
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Veröffentlicht am: 20. Juni, 2019 von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht und Fachanwältin für Familienrecht Eva Gerz
Stichwörter (Tags): Erbausgleich, Kinder, Nichteheliches Kind