Lebensversicherung

Lebensversicherung

In Lebensversicherungen ist oftmals eine bezugsberechtigte Person bestimmt, die die Versicherungssumme im Todesfall erhalten soll. Diese Konstellation, in der ein Bezugsberechtigter bestimmt ist, wird als Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall bezeichnet (§ 328 BGB). In solchen Konstellationen fällt die Lebensversicherungssumme nicht in den Nachlass und steht daher nicht dem oder den Erben zu. …

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Lebensversicherung beim Pflichtteilsanspruch

Bestimmt der Erblasser bei einer Lebensversicherung einen Bezugsberechtigten, dann erhält dieser im Todesfall die Versicherungssumme außerhalb des Erbgangs, sie fällt also nicht in den Nachlass. Wenn ein Erblasser Vermögen innerhalb von 10 Jahren vor dem Tod verschenkt hat, besteht für einen Pflichtteilsberechtigten ein sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB). Dabei wird das verschenkte Vermögen dem Nachlass …

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Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall

Es handelt sich um einen Vertrag zu Lebzeiten, bei dem für den Fall des Todes einem Begünstigten durch ein Bezugsrecht etwas zugewendet wird, vgl. § 328 BGB. Ein häufiger in der Praxis relevanter Fall ist die Lebensversicherung mit Einsetzung eines Bezugsberechtigten. Dieser erhält die Versicherungssumme außerhalb des Nachlasses und außerhalb der Erbfolge. Die Versicherungssumme fällt …

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