letztwillige Verfügung

Ersatzerbe

Es ist ratsam, in einer letztwilligen Verfügung zu regeln, wer ersatzweise Erbe werden soll, wenn der primär bedachte Erbe gar nicht Erbe wird, weil er z.B. vorverstorben ist oder die Erbschaft ausschlägt. Der Ersatzerbe tritt an die Stelle des weggefallenen Erben, § 2096 BGB. Für den Fall, dass ein als Erbe eingesetzter Abkömmling vor dem …

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